Weltraumrecht

derjenige Teil des Völkerrechts, der sich auf den Weltraum bezieht. Der Weltraum befindet sich ausserhalb der Lufthülle der Erde. Die Weltraumfahrten bringen zahlreiche, bisher zum grössten Teil ungeklärte Rechtsfragen mit sich. Auf dem Wege zum völkerrechtlichen Gewohnheitsrecht sind verschiedene Grundsätze, die die Vollversammlung der Vereinten Nationen in mehreren Resolutionen aufgestellt hat: "Der Weltraum und die Himmelskörper stehen der freien Erforschung und Benutzung durch alle Staaten in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht offen und unterliegen nicht nationaler Aneignung." Der Staat, in dessen Register ein in den Weltraum entsandter Gegenstand geführt wird, behält die Gerichtsbarkeit über ihn und das Eigentum an ihm bis zur Rückkehr zur Erde.

ist die Gesamtheit der den Weltraum betreffenden Rechtssätze, die außer auf allgemeinen Regeln des Völkerrechts auf besonderen zwischenstaatlichen Verträgen (z. B. Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung des Weltraums usw. vom 27. 1. 1967) beruht. Lit.: Handbuch des Weltraumrechts, hg. v. Böckstiegel, K., 1991; Wins, E., Weltraumhaftung im Völkerrecht, 2000

ist das Recht, das sich auf den Teil des Raumes über der Erdoberfläche bezieht, der nicht zum Luftraum gehört (vgl. Luftrecht). Die Problematik des W., das zum Völkerrecht gehört, ist noch weitgehend ungeklärt. Überwiegend wird die Meinung vertreten, dass der Weltraum einen ähnlichen Status besitze oder besitzen solle wie das freie Meer („Freiheit des Weltraums“ im Gegensatz zur „Lufthoheit“). Problematisch ist insbes., ob sich diese Freiheit auch auf die im Weltraum kreisenden Gestirne erstreckt oder ob diese einem Aneignungsrecht (Gebietserwerb) unterliegen. Es wird erörtert, diese und andere Fragen durch internationale Abkommen zu regeln. Die von der Vollversammlung der Vereinten Nationen am 20. 12. 1961 gefasste Resolution über die friedliche Nutzung des Weltraums proklamiert, dass Erforschung und Nutzung des Weltraums dem Völkerrecht unterliegen und dass der Weltraum - unter Ausschluss nationaler Aneignungsrechte - allen Staaten zur Erforschung und Nutzung offensteht. Einen weiteren Schritt, der allerdings mehr Ziele der Abrüstung verfolgt, bildet der am 27. 1. 1967 von den USA, der ehem. UdSSR und Großbritannien unterzeichnete Vertrag über die friedliche Nutzung des Weltraums (Weltraumvertrag), der dessen Benutzung für militärische Zwecke verbietet (Beitritt der BRep. gem. G v. 2. 10. 1969, BGBl. II 1967). Der Weltraumvertrag wurde inzwischen von über 100 Staaten ratifiziert. Vgl. ferner das „Weltraumfahrerabkommen“ v. 22. 4. 1968 (BGBl. 1972 II 237) und das „Weltraumhaftungsabkommen“ v. 29. 3. 1972 (BGBl. 1975 II 1210) sowie das Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation v. 30. 5. 1975 (BGBl. 1976 II 1862). S. a. Raumstation.




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