Mündelsicherheit ist die in §§ 1807 ff. BGB für die Anlage von Mündelgeld geforderte Sicherheit. Mündelgeld darf u. a. angelegt werden in 1) Forderungen, für die eine sichere Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld an einem inländischen Grundstück besteht, 2) in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder die Länder (Anleihen) oder in Schuldbuchforderungen, 3) in vom Bund oder den Ländern verbürgten Forderungen, 4) in Pfandbriefen oder verbrieften Forderungen gegen kommunale Körperschaften (Gemeinden), 5) bei Sparkassen. Die Bestimmungen über die M. haben grosse wirtschaftliche Bedeutung, weil auch die Sozialversicherungsträger und die Lebensversicherungen die Beiträge der Versicherten weitgehend danach anlegen müssen.
Weitere Begriffe : Inhaberaktie | Abpflügen | Bürgerbeteiligung |
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