Mündelsicherheit

ist die in §§ 1807 ff. BGB für die Anlage von Mündelgeld geforderte Sicherheit. Mündelgeld darf u. a. angelegt werden in 1) Forderungen, für die eine sichere Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld an einem inländischen Grundstück besteht, 2) in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder die Länder (Anleihen) oder in Schuldbuchforderungen, 3) in vom Bund oder den Ländern verbürgten Forderungen, 4) in Pfandbriefen oder verbrieften Forderungen gegen kommunale Körperschaften (Gemeinden), 5) bei Sparkassen. Die Bestimmungen über die M. haben grosse wirtschaftliche Bedeutung, weil auch die Sozialversicherungsträger und die Lebensversicherungen die Beiträge der Versicherten weitgehend danach anlegen müssen.

Während die Eltern im Rahmen der Vermögenssorge (elterliche Sorge) nur zu einer verzinslichen Anlegung des dem Kind gehörenden Bargelds verpflichtet sind, muss der Vormund das Geld seines Mündels mündelsicher anlegen (§§ 1806 ff. BGB). Als mündelsicher gelten verzinsliche Anlagen in inländischen Hypothekenforderungen, in öffentlichen Schuldverschreibungen u. Pfandbriefen u. bei einer öffentlichen Sparkasse. Sofern wirtschaftliche Erwägungen nicht entgegenstehen, kann das Vormundschaftsgericht dem Vormund auch eine andere Anlegungsart gestatten.

Anlageschutzbestimmung des § 1807 BGB für Personen, die unter Vormundschaft stehen. Mündelsicher sind Bundeswertpapiere, Pfandbriefe und Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften oder ihren Kreditanstalten.

Mündelgeld.




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