Mietkauf

Auch hier handelt es sich um einen Mietvertrag. Das Besondere ist allerdings, dass der Mieter die Möglichkeit hat, innerhalb einer bestimmten Frist die gemietete Sach« zum vereinbarten Preis zu kaufen. Die bis zur endgültigen Übernahme gezahlten Mietraten werden dann auf den Kaufpreis angerechnet. Der Mieter kann aber vielfach den Kauf leichter finanzieren, weil er den Kaufpreis in Raten aufbringt. Deutlich zu unterscheiden ist der Mietkauf vom Leasing-Vertrag. Insbesondere die Gewährleistungsvorschriften und die Instandhaltungsverpflichtung gelten anders als beim Leasing-Vertrag zum Nachteil des Vermieters. Wird die Sache beschädigt, so muss dieser sich darum kümmern, dass sie ordnungsgemäss repariert wird und nicht der Mieter.

Vertrag, bei dem eine Sache zunächst mietweise überlassen und dem Mieter dabei das Recht eingeräumt wird, die Sache später durch einseitige Erklärung zu einem vorher bestimmten Preis käuflich zu erwerben, wobei die bis dahin gezahlten Mieten ganz oder teilweise auf den Kaufpreis angerechnet werden. Auf den M. finden die Vorschriften über den Abzahlungskauf entsprechende Anwendung.

ist der Mietvertrag, der dem Mieter das Recht einräumt, innerhalb einer bestimmten Frist die - meist neue - Mietsache zu einem vorher bestimmten Preis zu kaufen, wobei die bis dahin gezahlte Miete ganz oder teilweise auf den Kaufpreis angerechnet wird. Der M. ist ein gemischter Vertrag. Während der Mietzeit gilt Mietrecht, für den eventuellen Kauf Kaufrecht. Leasing Lit.: Leasing und Mietkauf, red. v. Hezel, D., 4. A. 1994; Hügel, S./Salzig, O., Mietkauf und andere Grund- stücks-Ratenverträge, 2006

Unter M. versteht man einen Vertrag, bei dem eine (i. d. R. kostspielige) Sache dem Mieter zunächst mietweise überlassen und ihm das Recht (oder die Pflicht) eingeräumt wird, durch einseitige Erklärung die Sache später unter Anrechnung der bis dahin gezahlten Mieten auf den Kaufpreis käuflich zu erwerben. Während zunächst bis zur Abgabe dieser Erklärung grundsätzlich die Vorschriften über den Mietvertrag Anwendung finden, bestimmen sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten danach rückwirkend nach Kaufrecht. Zum Schutze des Verbrauchers gelten hierfür die zwingenden Vorschriften über den Kreditvertrag. Der M. ist vom reinen Leasingvertrag zu unterscheiden.




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