Leasing-Vertrag Die Geschäftswelt erfindet in einer freien Marktwirtschaft immer wieder neue Rechtsformen, um ihren unterschiedlichen Ansprüchen gerecht werden zu können. Hierzu gehört auch der Leasing-Vertrag als eine besondere Rechtsform der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung bzw. eines atypischen Mietvertrags. Der Leasinggeber übergibt dem Leasingnehmer eine Sache oder auch eine Sachgesamtheit zum Gebrauch. Hierfür erhält er die Leasingraten. Der Leasingnehmer muss sich in den meisten Fällen selbst um die Instandhaltung, um eventuelle Mängel der Sache oder die Beseitigung von Schäden kümmern, der Leasinggeber überträgt ihm insoweit alle Ansprüche gegenüber dritten Personen. Meist wird der Vertrag über eine feste Grundmietzeit vereinbart, gelegentlich mit einer Verlängerungsoption. Schon im Leasing-Vertrag kann vereinbart sein, dass der Leasingnehmer nach Ablauf der Leasingdauer ein Ankaufsrecht für da Leasingobjekt hat, auch der dann fällige Kaufpreis kann bereits festgelegt sein. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, dass der Leasingvertrag mit einem Darlehensvertrag im Sinne der Gewerbeordnung nichts zu tun hat.
Weitere Begriffe : Freisetzung | Betriebsratswahl | Verlagserzeugnisse |
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