Mindestreserven
1.
M. sind Guthaben, die von Kreditinstituten bei der Europäischen Zentralbank oder nationalen Zentralbanken zu unterhalten sind. Rechtsgrundlagen sind Art. 19 ESZB-Satzung und VO 1745/ 2003 der EZB v. 12. 9. 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (ABl. L 250/10) m. Änd. Die M. bemessen sich nach Verbindlichkeiten aus Einlagen und ausgegebenen Schuldverschreibungen; Verbindlichkeiten gegenüber anderen mindestreservepflichtigen Kreditinstituten sind ausgenommen (Art. 3 VO). Der maßgebliche Satz wird vom EZB-Rat autonom festgesetzt und beträgt zwischen 0 und 2%. Die M. werden von der EZB zum durchschnittlichen Zinssatz der Hauptrefinanzierungsgeschäfte verzinst (Art. 8).
2.
M. verknappen die Liquidität und beeinflussen das Zinsniveau. Als M.-Politik, die früher der Deutschen Bundesbank oblag (§ 16 BBankG a. F.), bezeichnet man die Veränderung der M.-Pflicht zu währungspolitischen Zwecken. S. a. Basel II, Offenmarktpolitik, ständige Fazilitäten.
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