Ministeranklage
staatsgerichtliches Verfahren gegen Exekutivorgane. Das Grundgesetz kennt im Gegensatz zu einzelnen Landesverfassungen M. nicht. Nach der Weimarer Reichsverfassung konnte vor dem Staatsgerichtshof M. mit dem Ziel der Amtsenthebung erhoben werden. - In Österreich M. gegen den Bundespräsidenten sowie gegen Mitglieder der Regierungen.
Nach Art. 59 der Weimarer Verfassung war der Reichstag berechtigt, den Reichspräsidenten, den Reichskanzler und die Reichsminister vor dem Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich anzuklagen, dass sie schuldhaft die Reichsverfassung oder ein Reichsgesetz verletzt haben. Im Gegensatz hierzu kennt das Bonner Grundgesetz eine Anklage des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers nicht (aber eine Anklage des Bundespräsidenten und die Richteranklage; Art. 61, 98 II, V). Die Verfassungen einzelner Länder sehen dagegen die M. vor dem Verfassungs(Staats)gerichtshof vor.
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