Mitbestimmung der Arbeitnehmer Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in ihren Betrieben wird unterschiedlich ausgeübt. Eine unmittelbare Mitbestimmung findet über den Betriebsrat und die Bestimmungen des Be* triebsverfassungsgesetzes statt. In erster Linie gehören hierzu die Ordnung des Betriebs in Form von Kontrollen und eventuellen Stechuhren, Rauch- und Alkoholverboten, dem Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Betriebsparkplätzen, der Benutzung des betrieblichen Telefons einschliesslich einer möglichen Telefonkontrolle etc. Auch besondere Vorschriften zum Verhalten von Arbeitnehmern, das gegebenenfalls mit Betriebsbussen und Ordnungsstrafen belegt werden könnte, fallen in diesen Bereich. In bezug auf die Arbeitszeit und deren vorübergehende Verkürzungen oder Verlängerungen besteht ein ausdrückliches Mitbestimmungsrecht, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen eingreifen. Besonders bedeutsam ist dieses auch im Rahmen von Verhaltens- und Leistungskontrollen sowie bei der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufekrankheiten. Bei der Einführung von Sozialeinrichtungen und bei der Vergabe von Werkswohungen bestehen ebenfalls - wie in zahlreichen weiteren Fällen - bedeutsame Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer über den Betriebsrat.
Weitere Begriffe : allgemeines Verfügungsverbot | Sechswochenkosten | Simuliertes Geschäft |
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