Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
Teilhabe des Betriebsrates an der Setzung von Regelungen im Bereich der sozialen Angelegenheiten. Unter sozialen Angelegenheiten im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne versteht man zunächst die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer. Eine Mitbestimmung des Betriebsrates erfolgt im Wesentlichen nur im Bereich der formellen Arbeitsbedingungen. Teilweise hat der Betriebsrat aber auch über materielle Arbeitsbedingungen mitzubestimmen.
Die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (§§ 87-89 BetrVG) umfasst zum einen die erzwing-bare Mitbestimmung nach § 87 BetrVG. Die Tatbestände der erzwingbaren Mitbestimmung sind abschließend aufgezählt und können nur durch Gesetz oder eine betriebsverfassungsrechtliche Norm eines Tarifvertrages erweitert werden. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates kommt nur in Betracht, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, vergleiche Einleitungssatz § 87 Abs. 1 BetrVG. Allein die Tarifliblichkeit einer Regelung sperrt dagegen keine Regelung der Betriebsparteien zu Tatbeständen aus
§ 87 Abs. 1 BetrVG (vergleiche hierzu Ausführungen zur Zweischrankentheorie). Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 BetrVG unter diesen Voraussetzungen beispielsweise in Fragen der Ordnung des Betriebes (Nr. 1), in Fragen der Lage der Arbeitszeit (Nr.2), bei vorübergehender Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit (Nr.3), in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung (Nr. 10) sowie über die Grundsätze der Gruppenarbeit (Nr.13) mitzubestimmen.
Darüber hinaus gehören zum Bereich der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten auch die aufgrund
§ 88 BetrVG möglichen freiwilligen Betriebsvereinbarungen. Danach können die Betriebsparteien insbesondere Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen (Nr. 1), die Errichtung von sozialen Einrichtungen (Nr. 2) oder Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung treffen (Nr.3). Der Katalog der möglichen freiwilligen Betriebsvereinbarungen ist nur beispielhaft. Vergleiche noch Betriebsrat und Betriebsvereinbarung.
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