mitbestrafte Vortat Begriff aus der strafrechtlichen Lehre der Konkurrenzen und Erscheinungsform der Gesetzeskonkurrenz bei Handlungsmehrheit. Ein zeitlich früheres Delikt tritt dann als „mit-bestraft” hinter einem zeitlich späteren zurück, wenn der Unrechtsgehalt des früheren Tuns von dem des späteren mitumfasst wird.
Weitere Begriffe : Preisgleitklausel | entschuldigend | Prozessvoraussetzung |
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