mitbestrafte Vortat

Begriff aus der strafrechtlichen Lehre der Konkurrenzen und Erscheinungsform der Gesetzeskonkurrenz bei Handlungsmehrheit. Ein zeitlich früheres Delikt tritt dann als „mit-bestraft” hinter einem zeitlich späteren zurück, wenn der Unrechtsgehalt des früheren Tuns von dem des späteren mitumfasst wird.
Unterschlägt der Täter bei dem Geschädigten einen Fahrzeugschlüssel, um mit dessen Hilfe später das dazugehörende, ins Gewahrsam des Geschädigten befindliche Fahrzeug zu entwenden, so ist diese Unterschlagung mitbestrafte Vortat und durch die Bestrafung wegen des Fahrzeugdiebstahls mit abgegolten.




Vorheriger Fachbegriff: Mitbestrafte Vor(Nach)tat | Nächster Fachbegriff: Miteigentum


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen