Motiv (lat.: motivum = Beweggrund, Antrieb); Beweggrund für das Verhalten einer Person. Kann im Straf recht ein Tatbestandsmerkmal sein (z.B. die als Mord strafbare Tötung aus niedrigen Beweggründen) und allgemein bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Im Privat recht sind M. für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes i. d. R. ohne Bedeutung {Ausnahme: z.B., wenn Vertragsparteien ein bestimmtes M. erkennbar zur Geschäftsvoraussetzung gemacht haben; dann Anfechtung wegen M.-Irrtums möglich).
Weitere Begriffe : Ausgleichung | Darlehensversprechen | condictio indebiti |
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