Progressionsvorbehalt
besonderer Einkommensteuertarif, der bei bestimmten Einnahmen angewandt wird (§ 32b Abs. 1 EStG). Dabei handelt es sich um positive oder negative Einnahmen, die grundsätzlich nicht bei der Einkommensbesteuerung berücksichtigt, jedoch bei der Ermittlung des Steuertarifs dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet oder davon abgezogen werden (insb. steuerfreie Lohnersatzleistungen wie z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, Mutterschaftsgeld und ausländische Einkünfte, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei bleiben).
1.
Die Freistellung bestimmter Einkünfte von der Einkommensteuer hat nicht nur deren Steuerfreiheit zur Folge, sondern sie bewirkt auch, dass das zu versteuernde Einkommen geringer ist und dementsprechend ein niedrigerer Steuersatz zur Anwendung kommt (Progression). Diese Folge wird durch den P. verhindert. Die in § 32 b EStG aufgezählten Einkünfte sind zwar steuerfrei. Diese Einkünfte erhöhen jedoch den Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte so, als wenn sie steuerpflichtig wären. Der ermittelte besondere Steuersatz wird anschließend nur auf das zu versteuernde Einkommen angewendet. Zu den Einkünften, die vom P. betroffen sind, gehören insbes. Lohnersatzleistungen, z. B. steuerfreies Arbeitslosengeld, Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld, Konkursausfallgeld bzw. Insolvenzgeld, Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosenhilfe.
2.
Des Weiteren findet der P. bei ausländischen Einkünften Anwendung, Doppelbesteuerungsabkommen.
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