Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen

Der Versicherungsschutz in der Sozialversicherung ist teilweise davon abhängig, dass rechtzeitig wirksame Beiträge entrichtet wurden. In der freiwilligen Unfallversicherung kann der Beitrag nur innerhalb von 2 Monaten nach Zahlungsaufforderung nachentrichtet werden (§ 6 II SGB VII). In der Rentenversicherung ist N. für Pflichtbeiträge innerhalb der Verjährungszeit (4 Jahre nach dem Fälligkeitsjahr) zulässig; freiwillige Beiträge können bis zum 31. März des Jahres entrichtet werden, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen. In Fällen besonderer Härte kann das für weitere Zeiträume geschehen (§ 197 SGB VI).

Weitere Möglichkeiten der N. rückwirkend bis 1. 1. 1924 bestehen bzw. bestanden für ehem. Reichswehrsoldaten und Polizeibeamte, früher versicherungsfreie Beamtinnen und weibl. Angestellte des öffentl. Dienstes sowie Geistliche und Kirchenbeamte, die bereits Versicherungszeiten nachweisen können, ferner für früher selbständig gewesene Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte, ebenso für Ehefrauen eines nat. soz. Verfolgten bzw. für weibliche Verfolgte und für Frauen, die von der (jetzt nicht mehr möglichen) Beitragserstattung wegen Heirat Gebrauch gemacht haben; unter bestimmten Voraussetzungen auch für Landwirte, die ihren Betrieb abgegeben haben. S. a. Rentenversicherung der Selbständigen. §§ 204 ff., 282 ff. a. F. SGB VI.




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