Naturparkesind gem. § 27 BNatSchG (Naturschutz) einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Schutzgebiete (z. B. Saar-Hunsrück, Insel Usedom), die u. a. überwiegend aus Landschaftsschutzgebieten oder Naturschutzgebieten bestehen, sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird, und die im Rahmen der Erfordernisse der Raumplanung für Erholung vorgesehen sind. N. sollen der Erhaltung, Entwicklung oder Widerherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen. Dazu wird in ihnen eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt.
Weitere Begriffe : existenzvernichtender Eingriff | Schiffskauf | Kfz-Handels-GVO |
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