Negativattest
allgemein behördliche Bescheinigung, dass die Genehmigung eines bestimmten Vorgangs nicht notwendig ist oder als erteilt gilt; im besonderen bei der Bodenverkehrsgenehmigung. Siehe auch: Positivattest.
Unbedenklichkeitsbescheinigung
1.
N. im Allgemeinen ist die oft für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts oder die Eintragung im Grundbuch usw. erforderliche Bescheinigung einer Behörde, dass dem Rechtserwerb (öffentlich-rechtliche) Hindernisse nicht entgegenstehen (bzw. dass eine Genehmigungspflicht nicht besteht).
2.
Sind im Wettbewerbsrecht (Kartelle) die Voraussetzungen für eine kartellrechtliche Verbotsmaßnahme nach den § 1 und §§ 19 bis 21 GWB, Art. 101 I o. 102 AEUV nach den der Kartellbehörde vorliegenden Erkenntnissen nicht gegeben, so kann sie gemäß § 32 c GWB entscheiden, dass für sie kein Anlass zum Tätigwerden besteht. Die Vorschrift ist einer entsprechenden europäischen Praxis nachgebildet, wie sie von der europäischen Kommission seit langem gehandhabt wird. Sie ergeht vorbehaltlich neuer Erkenntnisse und besagt lediglich, die Kartellbehörde werde von ihren aufsichtlichen Befugnissen nach den §§ 32 und 32 a keinen Gebrauch machen. Eine Freistellung von einem kartellrechtlichen Verbot enthält sie nicht.
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