Neuwertversicherung

Besondere Form der Vereinbarung einer Versicherungsleistung, bei der dem Versicherungsnehmer ein Leistungsanspruch über den reinen Wiederbeschaffungswert hinaus zusteht, da dieser häufig nicht zur Schadenskompensation ausreicht, weil der Versicherungsnehmer damit nicht in die wirtschaftliche Lage versetzt wird, einen dem Zustand vor Eintritt des Schadenfalles vergleichbaren Status wieder zu erlangen. Typisch ist diese Situation gerade im Bereich der Hausrat- und Gebäudeversicherung. Inzwischen werden solche Neuwertversicherungen wieder zunehmend in der Kraftfahrzeugversicherung, dort in der Kaskoversicherung angeboten. Die Neuwertversicherung stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass der Versicherungsnehmer durch einen Versicherungsfall nicht besser gestellt werden soll, als vorher. Bis zur VVG-Reform 2008 war im VVG a. F. hierzu noch in § 55 VVG a. F. ein Bereicherungsverbot geregelt. Die Vorschrift ist im VVG 2008 entfallen.
Voraussetzung des Anspruchs auf Auszahlung der Neuwertentschädigung ist für die Spitze der Differenz zwischen Zeit- und Neuwert häufig die bestimmungsgemäße Verwendung der Versicherungsleistung, die in entsprechenden Wiederherstellungsklauseln der Versicherungsbedingungen geregelt sein können und häufig zeitliche Grenzen von 2 oder 3 Jahren zur Wiederherstellung setzen.




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