Wiederherstellungsklausel
Bezeichnet in der
* Neuwertversicherung die in den Versicherungsbedingungen geregelte Voraussetzung für den Erhalt der Neuwertspitze als Differenz zwischen dem Zeitwert der beschädigten Sache ins Zeitpunkt des Schadenseintritts und dem Neuwert. Diese Neuwertspitze erhält der Versicherungsnehmer danach nur, wenn er innerhalb von 3 Jahren sicherstellt, die Versicherungsleistung für die Wiederherstellung der versicherten Sache in gleicher Art und zum gleichen Zweck zu verwenden. Typischerweise finden sich entsprechende Wiederherstellungsklauseln in der Gebäude- und Feuerversicherung. Streit entsteht häufig über die Voraussetzung der gleichartigen Wiederherstellung, insbesondere, wenn nach einer Wiederherstellung eines Gebäudes eine Umnutzung erfolgt. Dann fehlt es häufig an der Voraussetzung der gleichartigen Zweckbestimmung. Eine enge Auslegung der Klausel soll hierbei einem möglichen Missbrauch vorbeugen. Gerade wenn der Versicherungsnehmer mglw. vor dem Schadeneintritt in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war, gerät er häufig in Verdacht, den Schadenfall zur Sanierung zu nutzen, insbesondere, wenn mit der Wiederherstellung eine Umnutzung einhergehen soll.
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