Nichteheliche Mutter
Die n.M. hat gegen den Kindesvater Anspruch auf Unterhalt für die Dauer von
6 Wochen vor der Geburt bis 8 Wochen danach (
4 Totgeburt). Kann sie wegen einer Krankheit infolge der Schwangerschaft nicht erwerbstätig sein, so besteht ein Unterhaltsanspruch für den Zeitraum von 4 Monaten vor der Entbindung bis zu einem Jahr danach. Der Vater muss ausserdem die durch den Arbeitgeber oder durch Versicherungsleistungen nicht gedeckten Entbindungskosten ersetzen. Die Mutter hat die elterliche Gewalt über das Kind (früher: Amtsvormundschaft des Jugendamtes). Sie bestimmt auch in erster Linie, ob und in welchem Umfang der
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