Normativbestimmungen

1) Gesetzliche Vorschriften, die zwingende Richtlinien für die Satzungen von juristischen Personen (z.B. rechtsfähiger Verein, GmbH) aufstellen, werden als N. bezeichnet. Sie garantieren einen "Mindestinhalt" der Satzung, ohne den die zur Erlangung der Rechtsfähigkeit notwendige Eintragung nicht vorgenommen werden darf. -
2) In Tarifverträgen bilden die N. den normativen Teil des Vertrages (Tarifvertrag).

Unter diesen werden einmal gesetzliche Vorschriften verstanden, die für die Satzungen von juristischen Personen (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen usw.) zwingende Richtlinien aufstellen, nach denen Satzungen zu „normen“ sind; ohne den vorgeschriebenen Mindestinhalt kann eine Satzung nicht als Grundlage für eine Eintragung in öffentliche Register (Handels-, Genossenschafts-, Vereinsregister) und damit für die Erlangung der Rechtsfähigkeit der juristischen Person dienen. Beim Tarifvertrag werden als N. diejenigen Bestimmungen bezeichnet, die - zum Unterschied von den schuldrechtlichen - den Charakter von Rechtsnormen tragen und deshalb unmittelbare Wirkung für die tarifbeteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben.




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