öffentlicher StraßenverkehrGaststätte, Ladestraße, Parkhaus, Unfallflucht, Werksgelände. Das Verkehrsrecht gilt grundsätzlich nur für den öffentlichen Straßenverkehr (StVO, StVZO, StVG); nur dort greift die Polizei ein (Ausnahme: bei Unfallflucht wird sie im Interesse des Geschädigten auch tätig, wenn der Unfall sich in privaten Verkehrsräumen ereignete). Auch Privatwege, die einem beschränkt öffentlichen Verkehr gewidmet sind, unterliegen dem Straßenverkehrsrecht. Eine sogenannte tatsächliche Öffentlichkeit (das heißt Zulassung des öffentlichen Verkehrs durch den Grundstückseigentümer) liegt in jedem Verhalten, aus dem die Allgemeinheit entnehmen darf, daß die Benutzung des Weges als öffentlicher Verkehrsraum nicht gegen den ernstlichen Willen des Eigentümers verstößt, bloße Duldung kann genügen. Privat ist ein Grundstücksteil jedoch dann, wenn er für einen von der Allgemeinheit der Verkehrsteilnehmer genug abgegrenzten Teil von Personen bestimmt ist (z. B. Benutzung nur für Behördenangehörige, nur für Belegschaftsmitglieder, nur Vereinsmitglieder, persönliche oder sachliche Beziehungen zu Verfügungsberechtigten oder untereinander). Als öffentlich ist z. B. angesehen worden der Tankstellenbereich, der nur für Gäste bestimmte Parkplatz, das gegen Gebühren von jedermann benutzbare Parkhaus, die Ladestraße eines Güterbahnhofs, nicht z. B. Gelände von Flugplatz und städtischem Großmarkt, wenn nur Ausweisbesitzer Zutritt haben.
Weitere Begriffe : herrschend | Konvergenzdelikte | International Commercial Terms |
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