offenbare Unrichtigkeit

Korrekturvorschriften der Abgabenordnung.

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen, können jederzeit berichtigt werden. Die Änderung liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde, es sei denn der Stpfl. hat ein berechtigtes Interesse. Dann hat die Berichtigung zu erfolgen (§ 129 AO). Unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen nur rein mechanische Fehler, die ohne weitere Prüfung erkannt und berichtigt werden können. Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm, unrichtige Tatsachenwürdigung oder Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung beruhen, scheiden aus. Steuerbescheid; Berichtigung (1).




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