OmbudsmannverfahrenEinrichtung des Bundesverbandes deutscher Banken e. V zur kostengünstigen Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Banken und Kunden. Es handelt sich um ein Angebot der Banken an ihre privaten Kunden, einen außergerichtlichen Schlichtungsweg zu wählen. Dieses kann der Kunde ablehnen und den ordentlichen Rechtsweg wählen. Der Ombudsmann ist nicht zuständig für Kundenbeschwerden gegenüber Sparkassen, Volks-und Raiffeisenbanken und Landeszentralbanken. Ein Schlichterspruch ist gegenüber der Bank bindend, sofern der Streitwert den Höchstbetrag für Klagen vor dem Amtsgericht nicht übersteigt. Der Kunde kann auch dann noch ordentliche Gerichte anrufen. Ist ein Staatsanwalt mit der Sache befasst, wird ein Ombudsmann nicht mehr aktiv.
Weitere Begriffe : Immissionsschutzbeauftragter | Arbeitsräume | Veruntreuung |
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