Ordentliche Gerichte
Die (früher allein bestehenden) Gerichte, vor denen Zivil- und Strafprozesse verhandelt werden und die die Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung und der freiwilligen Gerichtsbarkeit bearbeiten.
heissen die Amts-, Land- und Oberlandesgerichte samt dem Bayerischen Obersten Landesgericht und dem Bundesgerichtshof (Zivilgerichtsbarkeit) im Gegensatz zu den besonderen Gerichten: Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits-, Sozialgerichte. Die Bezeichnung ist irreführend, weil die übrigen Gerichte die gleiche verfassungsmässige Stellung und Qualität haben. Streitige Gerichtsbarkeit.
herkömmliche Bezeichnung für die allgemeinen Gerichte mit dem Rechtszug: Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Oberstes Landgericht (in Bayern) zum Bundesgerichtshof als höchstrichterlicher Instanz. Diese Gerichte entscheiden, sofern nicht Fachgerichte zuständig sind, wie insbesondere Verfassungsgerichte, Verwaltungsgerichte, Finanzgerichte, Sozialgerichte oder Arbeitsgerichte. Wegen der Höhe der Enteignungsentschädigung steht im Streitfälle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen (Art. 14 III 4).
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