omissio libera in causa
auf dem Vorverschuldensprinzip beruhende Rechtsfigur, wonach die Nichterfüllung einer Handlungspflicht trotz Unmöglichkeit der Handlung als Unterlassen strafbar ist, weil sich der
Täter selbst durch vorheriges Tun oder Unterlassen schuldhaft zur Vornahme der gebotenen Handlung außerstande gesetzt hat. Der Schuldvorwurf des Unterlassens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) richtet sich nach dem Verschuldensgrad des Vorverhaltens (actiolibera in causa, actio illicita in causa). Die Rspr. (BGHSt 47,318) hat die omissio libera in causa jetzt für den Fall des § 266 a StGB anerkannt, dass bei absehbarer Zahlungsunfähigkeit nicht Vorkehrungen für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer getroffen werden. Das Vorenthalten von Arbeitsentgelt kann daher auch bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers strafbar sein.
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