ordentlicher RechtsbehelfRechtsbehelf, der generell, unabhängig von den besonderen Umständen des Einzelfalls, einschlägig ist. Dazu zählen im Verwaltungsprozess z. B. alle Klagearten und das Normenkontrollverfahren, aber auch der Antrag auf mündliche Verhandlung gern. §84 Abs. 2 VwG() (Gerichtsbescheid) sowie die Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 151,165 VwGO. außerordentlicher Rechtsbehelf.
Weitere Begriffe : Geistesschwäche | Sachdarlehensvertrag | Schwarzfernseher |
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