ordentlicher Rechtsweg
Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, also in Strafsachen und bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
ordentliche Gerichte.
ist der gesetzlich geregelte Zugang zu den ordentlichen Gerichten samt dem Anspruch des Rechtssuchen- den auf eine Entscheidung durch Richterspruch. Im Rahmen der Rechtsweggarantie ist der ordentliche Rechtsweg gegeben, soweit nicht eine andere Gerichtsbarkeit zuständig ist (Art. 19 IV 2).
Rechtsweg, ordentlicher
ist der Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Er umfasst außer den Strafsachen die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und die Zivilprozesssachen kraft Zuweisung, das sind öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die den ordentlichen Gerichten ausdrücklich zugewiesen sind (§ 40 VwGO), z. B. über die Höhe der Enteignungsentschädigung (Art. 14 III 4 GG), Baulandsachen (§ 217 BauGB) oder Ansprüche auf Geldersatz aus Staatshaftung (Art. 34 S. 3 GG). In diesem Rahmen entscheiden die ordentlichen Gerichte auch über öffentlich-rechtliche Vorfragen (z. B. über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Verwaltungsakts).
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