Gerichtsbescheid
Möglichkeit des Gerichts, in einfach gelagerten Fällen ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, § 84 VwGO. Der Gerichtsbescheid ist nur im Klageverfahren in der Hauptsache zulässig, nicht dagegen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Auch im Berufungsverfahren ist der Erlass eines Gerichtsbescheides ausgeschlossen, § 125 Abs. 1 S.2 VwGO.
Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid setzt gem. § 84 Abs. 1 VwG() voraus, dass
— die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Besondere Schwierigkeiten sind z. B. bei höchstrichterlich noch ungeklärten Rechtsfragen oder bei schwer überschaubaren politischen, wirtschaftlichen oder technischen Hintergründen anzunehmen.
die Beteiligten vorher — sowohl zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid als auch zur Sache
selbst — angehört werden, § 84 Abs. 1 S. 2 VwGO. Nach § 84 Abs. 1 S. 3 VwGO gelten die Vorschriften über Urteile entsprechend. Der Gerichtsbescheid hat dieselbe Wirkung wie ein Urteil, steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass keine mündliche Verhandlung beantragt wird, § 84 Abs. 3 VwGO. Nach § 84 Abs. 2 VwG() bestehen besondere Rechtsbehelfsmöglichkeiten. Danach können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides
— Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124 a VwGO),
— die Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen,
— Revision einlegen, wenn diese gern. §§ 134, 135 VwG() zugelassen worden ist,
— Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist oder
— mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
Wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, so gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3, 2. Halbs. VwGO). Das Gericht entscheidet dann — nach Durchführung der mündlichen Verhandlung — durch Urteil (vgl. dazu § 84 Abs. 4 VwGO).
Verwaltungsstreitverfahren (5), Finanzgerichtsbarkeit.
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