Ordre public

(frz.), Vorbehaltsklausel, die besagt, dass die Anwendung eines ausländischen Gesetzes ausgeschlossen ist, wenn die Anwendung gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstossen würde, § 30 Einführungsgesetz zum BGB.

(franz. [M.] öffentliche Ordnung) (Art. 6 EGBGB) ist im internationalen Privatrecht die Gesamtheit wesentlicher Grundsätze des jeweiligen nationalen Rechts (z. B. des deutschen Rechts), insbesondere der Grundrechte. Sie können eine Schranke für die Anwendung eines ausländischen Gesetzes bilden. Trotz einer Verweisung durch das deutsche Recht auf ein fremdes Gesetz kann dieses nicht angewandt werden, wenn seine Anwendung gröblich grundlegende deutsche Rechtsanschauungen verletzt (z. B. ausländisches Eheverbot der höheren Weihen, ausländische Versagung des Rechts der Verteidigung ohne persönliches Erscheinen). Lit.: Kegel, G./Schurig, K., Internationales Privatrecht, 9. A. 2004; Fröhlich, J., Der gemeineuropäische ordre public, 1997; Brüning, S., Die Beachtlichkeit des fremden ordre public, 1997; Völker, C., Zur Dogmatik des ordre public, 1998

(Vorbehaltsklausel): Generalklausel des Art.6 S.1 EGBGB. Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Spezielle Ausprägungen des ordre public finden sich z.B. in Art.13 Abs.2, 17 Abs.1 S.2, 17 Abs.2, 38 EGBGB.

Internationales Privatrecht (1).




Vorheriger Fachbegriff: Ordo | Nächster Fachbegriff: ordre-public-Vorbehalt


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen