Organ
Person oder Personenmehrheit, die als Teil einer Personengesamtheit (z.B. Staat, Verein) für diese handelt (z.B. Bundespräsident, Vorstand eines Vereins). Die Personengesamtheit hat für das Handeln ihrer Organe einzustehen. Vgl. auch Verfassungsorgan.
Jede juristische Person braucht natürliche Personen, um handlungsfähig zu sein (Willensbildungs- und Willensbetätigungsorgane). 1) Willensbildungsorgane bei der juristischen Person des Privatrechts: Mitglieder-, Gesellschafter- und Hauptversammlung (bei Verein, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft); bei der juristischen Person des öffentlichen Rechts: Gemeinderat, Kreistag, Parlament. - 2) Organe, die den
Willen "in die Tat" umsetzen, sind u. a. Vorstand (Verein, AG, Genossenschaft), Geschäftsführer (GmbH), Bürgermeister bzw. Stadtdirektor, Landrat, Minister. Sie vertreten die juristische Person. a. Drittorganschaft, Selbstorganschaft.
([N.] Gerät, Werkzeug, Sinneswerkzeug) ist abgeleitet von den Organen des menschlichen Körpers die Person oder Personenmehrheit, durch die eine Personengesamtheit (z.B. Staat, Verein) handelt. Das O. kann vor allem Beschlussaufgaben, Ausführungsaufgaben, Beratungsaufgaben, Aufsichtsaufgaben oder Entscheidungsaufgaben haben. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweils für die einzelne Personengesamtheit geltenden Recht. Allgemein hat die Personengesamtheit für das Handeln der Organe einzustehen (Organhaftung, vgl. §31 BGB). Lit.: Beuthien, V., Gibt es eine organschaftliche Stellvertretung?, NJW 1999, 1142; König, P., Strafbarer Organhandel, 1999
von der Rechtsordnung geschaffene Einrichtungen eines Verwaltungsträgers, die für diesen handeln, da der Verwaltungsträger als solches (als juristische Person) nicht handlungsfähig ist (z. B. die Gemeindevertretung). Die Organe haben daher keine eigenen Zuständigkeiten, sondern üben die Zuständigkeiten des Verwaltungsträgers aus. Da auch die Organe in der Gesamtheit lediglich rechtliche Gebilde sind, werden die Aufgaben konkret von dem Organwalter ausgeführt.
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