Organisationsakt
Organisationsgewalt.
(z. B. die Auflösung eines Amtsgerichts). Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes steht den durch einen Organisationsakt benachteiligten Personen i.d.R. keine Klagebefugnis auf Unterlassung oder Rückgängigmachung des Organisationsaktes zu. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei nur zu machen, wenn z. B. die Auswirkungen eines verwaltungsinternen Organisationsaktes auf einen Beamten nicht auf dessen Stellung als Amtsträger und Glied der Verwaltung beschränkt bleiben, sondern auch "dessen Stellung als eine dem Dienstherrn mit selbständigen Rechten gegenübertretende Rechtspersönlichkeit" betreffen.
ist der Akt oder die Maßnahme zur Organisation der Verwaltung. Ein O. kann in der Form eines Gesetzes, einer Rechts Verordnung, eines Verwaltungsakts oder auch einer bloßen innerdienstlichen Anweisung ergehen. Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht
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