Ortsübliche Vergleichsmiete
Im Mietrecht :
Möchte der Vermieter die Miete erhöhen, d.h. den geschlossenen Mietvertrag abändern, so hat er nach den §§ 557 bis 561 BGB die Möglichkeit, sich auf den Mietspiegel (Vergleichsmietensystem) zu berufen. Besteht in der Wohngemeinde kein Mietspiegel, so hat der Vermieter weiter die Möglichkeit, die Mieterhöhung durch die Benennung von drei Vergleichswohnungen oder durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens durchzusetzen. Wenn eine Mietdatenbank vorhanden ist, kann die Mieterhöhung auch damit begründet werden. Erst recht, wenn ein sog. qualifizierter Mietspiegel in der Gemeinde erstellt ist.
Der Sachverständige wird zur Feststellung, ob die gewünschte Mieterhöhung angemessen ist, die „ortsübliche Vergleichsmiete" heranziehen. Unter der ortsüblichen Vergleichsmiete einer Wohnung versteht man den Betrag, der üblicherweise für eine Wohnung vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in der Gemeinde oder in einer vergleichbaren Gemeinde bezahlt wird. Bei der Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete werden nur die Mieten berücksichtigt, die in den letzten vier Jahren vereinbart oder erhöht worden sind. Die Vergleichsmiete stellt somit einen statistischen Mittelwert dar und zeigt die aktuellen, auf dem Wohnungsmarkt vorherrschenden Mietpreise an.
Weitere Stichwörter:
Ausstattungsmerkmale, Kappungsgrenze, Mieterhöhung, Miethöhe, Mietspiegel, Sachverständiger, Vergleichsmiete, Wohnlage
Wohnraummietvertrag (2 b).
Vorheriger Fachbegriff: Ortsüblich | Nächster Fachbegriff: Ortsüblichkeit