Partei kraft Amtes

diese Bezeichnung bringt zum Ausdruck, dass der Kläger oder der Beklagte den Prozess in Ausübung eines bestimmten Amtes zwar im eigenen Namen, aber für Rechnung der von ihm verwalteten Vermögensmasse führt. P. k. A. ist der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter, der Konkursverwalter und der Zwangsverwalter.

Amtsträger (z.B. Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Testamentsvollstrecker), der kraft seiner Verfügungsbefugnis über eine bestimmte Vermögensmasse eines Dritten im Zivilprozess aus eigenem Recht (also nicht als Vertreter) die von ihm verwalteten Rechte des Dritten wahrnimmt; Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft. Die Partei kraft Amtes ist selbst Partei des Prozesses, prozessiert aber nur mit Wirkung für und gegen die von ihr verwaltete Vermögensmasse.

ist im Zivilprozess eine Partei, die diese Stellung lediglich auf Grund eines Amtes innehat, das sie zur Wahrung fremder Rechte beruft (sog. Amtstheorie; nach der Vertretungstheorie handelt es sich um gesetzliche Vertreter). Als P. k. A. werden von der Gerichtspraxis angesehen: der Insolvenzverwalter, der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter und der Zwangsverwalter.




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