Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht Hat sich ein Abkömmling des Erblassers in solchem Masse der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Masse überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, so kann der Erblasser zweierlei tun, § 2338 BGB: a) er kann zur selbständigen Verwaltung des Erbteils, Vermächtnisses oder Pflichtteils einen Testamentsvollstrecker bestellen. Für diesen Fall hat der Abkömmling Anspruch auf den jährlichen Reinertrag; b) er kann anordnen, dass die gesetzlichen Erben des Abkömmlings den Erbteil oder Pflichtteil als Nacherben (Vor- und Nacherbschaft) oder das Vermächtnis als Nachvermächtnisnehmer erhalten sollen, so dass damit der Abkömmling nur
Weitere Begriffe : Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers | Krieg und Frieden | Pleinpouvoir |
MMnews
|