Polizeihelfer

im eigentlichen Sinne sind Privatpersonen, die durch Rechtsvorschrift mit polizeilichen Aufgaben und Befugnissen beliehen sind (vgl. z. B. bad.-württ. G über den freiwilligen Polizeidienst v. 12. 4. 1985, GBl. 129, m. Änd.). Vergleichbar ist die Sicherheitswacht in Bayern und Sachsen. In einem weiteren Sinn kann man Angehörige von Organisationen dazu zählen, die ohne gesetzliche Verpflichtung Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrnehmen, wie z. B. das Deutsche Rote Kreuz, die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft oder das Technische Hilfswerk. Keine P., sondern Dienstkräfte der Polizei sind Personen, die zur Verwarnung von Verkehrsteilnehmern nach § 57 OWiG wegen Zuwiderhandlungen gegen Straßenverkehrsvorschriften im ruhenden Verkehr ermächtigt sind (insbes. privatrechtlich angestellte „Politessen“); sie üben öffentliche Gewalt aus. Privatpolizeien sind keine P.




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