PolizeikostenPolizeiliche Maßnahmen dienen überwiegend öffentlichem Interesse. Eine Überwälzung der Polizeikosten auf Dritte findet daher grundsätzlich nicht statt; das allgemeine (Verwaltungs-)Kostenrecht ist nur bedingt anwendbar (vgl. z. B. Art. 3 I Nr. 10 des bayer. KostenG v. 20. 2. 1998, GVBl. 43, m. Änd.). Teilweise ist die Erstattung der Kosten für polizeiliche Maßnahmen landesrechtlich geregelt, so z. B. durch Art. 76 bayer. PAG v. 14. 9. 1990 (GVBl. 397) m. Änd. und die PolizeikostenVO v. 13. 11. 2000 (GVBl. 785) insbes. für Sicherstellung und Verwertung von Sachen, Ausführung der Ersatzvornahme, Zwangsgeld und Anwendung unmittelbaren Zwangs. Str. ist, ob eine Heranziehung zu P. bei rechtmäßigem Handeln, das einen hohen Polizeiaufwand erfordert (z. B. Großveranstaltungen), verfassungsrechtl. zulässig und rechtspolitisch zweckmäßig wäre; hier spielen Grundrechtsfragen (Versammlungs-, Demonstrationsfreiheit) eine wesentliche Rolle. Ein Kostenersatz für Polizeieinsätze bei privaten Veranstaltungen konnte bisher nur auf Grund § 81 II 1 des bis Dezember 1991 geltenden Polizeigesetzes für Baden-Württemberg verlangt werden; die Vorschrift wurde ersatzlos gestrichen.
Weitere Begriffe : bona fides | Konstitutionelle Monarchie | Gerichtsstandsvereinbarung (Prorogation) |
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