polizeiliche Beobachtung
, Polizeirecht: Unterfall der Observation, bei welcher der Betroffene ohne sein Wissen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten überregional ausgeschrieben wird, um unauffällig festzustellen, wann immer er aus irgendeinem Grund polizeilich erfasst wird oder erfasst wurde. Auf diese Weise wird ein Bewegungsbild des Betroffenen erstellt. Die Voraussetzungen regelt § 8 d MEPo1G.
ist die Sammlung und Zusammenführung von Erkenntnissen zur Erstellung eines Bewegungsbildes einer ausgeschriebenen Person. Auf Grund der Ausschreibung (im Strafprozess) wird das Antreffen der Person, u. U. auch das Kennzeichen eines Kfz., bei polizeilichen Kontrollen erfasst und der StA mitgeteilt. Die P. B. erfordert den Anfangsverdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung. Weitere Voraussetzungen müssen hinzukommen. Die Einzelheiten sind in § 163 e StPO geregelt. Die Anordnung kann das Gericht treffen, bei Gefahr im Verzug die StA; sie benötigt die richterliche Bestätigung. Eine P. B. ist auch bei der Strafvollstreckung während einer Führungsaufsicht (Maßregeln der Besserung und Sicherung) möglich (§ 463 a I StPO). S. a. Datenerhebung, Observation.
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