polizeiliche Beobachtung

, Polizeirecht: Unterfall der Observation, bei welcher der Betroffene ohne sein Wissen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten überregional ausgeschrieben wird, um unauffällig festzustellen, wann immer er aus irgendeinem Grund polizeilich erfasst wird oder erfasst wurde. Auf diese Weise wird ein Bewegungsbild des Betroffenen erstellt. Die Voraussetzungen regelt § 8 d MEPo1G.

ist die Sammlung und Zusammenführung von Erkenntnissen zur Erstellung eines Bewegungsbildes einer ausgeschriebenen Person. Auf Grund der Ausschreibung (im Strafprozess) wird das Antreffen der Person, u. U. auch das Kennzeichen eines Kfz., bei polizeilichen Kontrollen erfasst und der StA mitgeteilt. Die P. B. erfordert den Anfangsverdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung. Weitere Voraussetzungen müssen hinzukommen. Die Einzelheiten sind in § 163 e StPO geregelt. Die Anordnung kann das Gericht treffen, bei Gefahr im Verzug die StA; sie benötigt die richterliche Bestätigung. Eine P. B. ist auch bei der Strafvollstreckung während einer Führungsaufsicht (Maßregeln der Besserung und Sicherung) möglich (§ 463 a I StPO). S. a. Datenerhebung, Observation.




Vorheriger Fachbegriff: Polizeiliche Befugnisse | Nächster Fachbegriff: Polizeiliche Beschlagnahme u. Durchsuchung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen