possessorische Besitzschutzansprüche

Besitzschutz.
Publizitätsprinzip, Sachenrecht: Auch Offenkundigkeitsprinzip genannt. Grundsatz des Sachenrechts, der an die absolute Wirkung dinglicher Rechte anknüpft. Da die Übertragung dinglicher Rechte nicht nur für den Veräußerer und den Erwerber, sondern auch für Dritte Wirkung entfaltet, müssen die Bestellung und Übertragung dinglicher Rechte nach außen erkennbar sein. Anknüpfungspunkt für die tatsächliche, vermutete (vgl. §§1006, 891 BGB) oder zumindest einen Rechtsschein der Rechtsinhaberschaft begründende (vgl. §§932 ff., 892 BGB) Rechtsstellung ist bei beweglichen Sachen der Besitz und bei Grundstücksrechten die Eintragung im Grundbuch.




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