Prüfungsentscheidung

Das Ergebnis staatlicher oder im staatlichen Auftrag durchgeführter Prüfungen hängt i.d.R. von einzelnen Entscheidungen der Prüfer ab, z. B. von der Bewertung einer schriftlichen Arbeit oder des Abschneidens in einer mündlichen Prüfung. Diese P.en sind aber nur Vorentscheidungen so dass erst das gesamte Prüfungsergebnis ein anfechtbarer Verwaltungsakt ist. In jeder P. liegt eine Bewertung, die von einem Aussenstehenden nicht nachvollzogen werden kann. Deshalb beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung des Prüfungsergebnisses darauf, festzustelllen, ob formelle Prüfungsvorschriften verletzt sind, ob sachfremde Erwägungen (z.B. persönliche Abneigung) den Prüfer beeinflusst haben, ob allgemeine Beurteilungsmassstäbe verletzt oder irrtümlich angenommen wurden (z. B. Meinung des Prüfers, Arbeiten unter einer bestimmten Seitenzahl seien auf jeden Fall ungenügend) oder ob gleiche Leistungen willkürlich verschieden behandelt wurden. Ist das Prüfungsergebnis rechtswidrig, ist es aufzuheben, so dass die Prüfung wiederholt werden kann; nur wenn eine eindeutige Bewertung (z.B. nach Fehlerzahl im Diktat) möglich ist, kann die Prüfung als bestanden behandelt werden. Ähnliches wie bei den P.en gilt für die Prüfungsfahrt bei der Führerscheinprüfung und die Anfechtung der Versagung der Fahrerlaubnis.

in Schulen, Hochschulen usw. sind Verwaltungsakte, die der Anfechtung durch Klage im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen (das gilt nicht z. B. für bloße Zwischenentscheidungen ohne nachhaltige Bedeutung). Die Bewertung von Prüfungsleistungen muss im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden und lässt sich daher nicht ohne weiteres in einem Verwaltungsstreitverfahren nachvollziehen. Daraus ergibt sich ein prüfungsrechtlicher Bewertungsspielraum, der gerichtlicher Kontrolle entzogen ist. Dieser Bewertungsspielraum erstreckt sich jedoch nur auf die prüfungsspezifischen Wertungen, nicht aber auf alle fachlichen Fragen, die den Gegenstand der Prüfung bilden. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsorgane Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Als allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist auch anzusehen, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch gewertet werden darf (BVerfG NJW 1991, 2005).




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