Privatschulen
1.
P. (auch: freie Schulen, Schulen in freier Trägerschaft) sind solche, die nicht in öffentlicher Trägerschaft (Land, Gemeinde) stehen, sondern z. B. in kirchlicher oder sonstiger Trägerschaft (z. B. Freie Walddorfschulen). P. sind entweder Ersatzschulen, wenn sie in ihren Bildungs- oder Erziehungszielen öffentlichen Schulen entsprechen, oder Ergänzungsschulen, wenn sie andere Erziehungsziele haben (z. B. Sprachschulen, Haushaltsschulen, Sportschulen, Schauspielschulen, Dolmetscherschulen).
2.
Nach Art. 7 IV 1 GG ist das Recht zur Entrichtung von P. als Grundrecht gewährleistet. Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung der Schulbehörden errichtet und betrieben werden. Sie dürfen in Lernzielen, Einrichtung und wissenschaftlicher Ausbildung der Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen. Auf einer genehmigten Ersatzschule kann die allgemeine Schulpflicht erfüllt werden. Ergänzungsschulen sind all die Privatschulen, die nicht als Ersatzschulen genehmigt werden können, weil sie die dafür geforderten Voraussetzungen nicht erfüllen. Eine Grundschule ist als private Ersatzschule nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder wenn sie auf Antrag als Gemeinschafts-, Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Schule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht. Die Beziehungen zwischen P. und Schülern sind privatrechtlicher Art (sog. Beschulungsvertrag).
3.
Das (lange umstrittene) Recht auf Finanzierung der P. ist zum Teil in den Landesverfassungen (z. B. Art. 30 brand.LV; Art. 4 nds.LV; Art. 30 rh-pf.LV; Art. 8 nrw.LV; Art. 28 saarl. LV; Art. 102 sächs.LV; Art. 28 sachs-anh. LV; Art. 26 thür. LV), zum Teil in den Schulgesetzen, z. T. in Privatschulgesetzen, zum Teil in Gesetzen zur Finanzierung von P. (z. B. Bayern, Hessen, NRW) geregelt. Das BVerfG hat (BVerfGE 75, 40) dargelegt, dass zwar aus der Privatschulfreiheit weder eine staatliche Finanzierungsverpflichtungen noch ein Subventionsanspruch folgt, die Länder aber über die institutionelle Garantie des Art. 7 IV GG hinaus verpflichtet seien, das private Ersatzschulwesen neben den öffentlichen Schulen zu fördern. Dies kann auch durch Personal- und Sachleistungen erfolgen. Bis zu welcher Höhe Schulgelder verfassungsrechtlich unbedenklich erhoben werden dürfen, hat das BVerfG ausdrücklich offen gelassen.
Schule, deren Träger die Kirchen oder Privatpersonen sind. Das Recht zur Errichtung von P. ist als Grundrecht gewährleistet. P. stehen wie die öffentlichen Schulen unter Aufsicht des Staates. Soweit sie öffentliche Schulen ersetzen sollen, brauchen sie zusätzlich eine staatliche Genehmigung nach Landesrecht. Diese ist zu erteilen, wenn die P. in ihren Lernzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird und wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist. Soweit eine P. Bildungsaufgaben des Staates erfüllt, hat sie Anspruch auf staatliche Förderung.
Jeder Staatsbürger hat des Recht, P.en zu errichten und zu unterhalten (Institutionelle Garantie). Eine P. ist genehmigungspflichtig, wenn sie einen Ersatz für eine öffentliche Schule bilden soll. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die private Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter öffentlichen Schulen zurücksteht, eine Auswahl der Schüler nach Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird und die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist. Soweit eine P. Bildungsaufgaben des Staates erfüllt und ihm insoweit durch die Ausbildung der Schüler Kosten erspart, besteht Anspruch auf staatliche Förderung; Art. 7 GG. Siehe auch Schulhoheit, Schulaufsicht.
Schulrecht.
(Art. 7 IV GG) ist die Schule, deren Träger keine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Die P. ist zulässig, untersteht aber der staatlichen Aufsicht. Das Verhältnis zwischen Schulträger und Schüler ist privatrechtlich. Lit.: Vogel, J., Das Recht der Schulen und Heime in privater Trägerschaft, 3. A. 1997; Wendeln, B., Freie Alternativschulen, 2002
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