Probebeschäftigung

Im Sozialrecht :

Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung behinderter, schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen (schwerbehinderte Menschen) bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht wird (§238 SGB III).

Im Arbeitsrecht:

Nach §§ 53ff. AFG kann die BAnstArb (Arbeitsbehörde) die Arbeitsaufnahme fördern. Im Rahmen der Förderungsmittel ist die Arbeitserprobung und die P. zu unterscheiden. Zur Feststellung o. Ermittlung einer beruflichen Eignung eines AN können die erforderlichen Kosten bis zur Dauer von 4 Wochen übernommen werden, wenn sich die Eignungsfeststellung als erforderlich erweist und Leistungen aufgrund anderer AO nicht zu gewähren sind (§ 24 FdA-AO). Ferner kann die BAnstArb. für eine befristete Probebeschäftigung die Kosten übernehmen, wenn dadurch die Vermittlungsaussichten für den Arbeitsuchenden verbessert werden u. Leistungen aufgrund anderer AO nicht zu gewähren sind (§ 25 FdA AO).




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