Publizitätsgrundsatzbedeutet, daß alle Veränderungen der sachenrechtlichen Rechtslage grundsätzlich offensichtlich sein müssen. Die sachenrechtliche Zugehörigkeit muß also erkennbar sein. Bei beweglichen Sachen wird daher für die Zuordnung des Eigentums an den Besitz, bei unbeweglichen Sachen an die Grundbucheintragung angeknüpft (vgl. §§ 1006, 891 BGB). Weitere Publizitätsträger sind Erbschein (§ 2366 BGB) oder notarielle Urkunden (§1155 BGB). Der P. ist einer der Grundpfeiler des deutschen Sachenrechts, da er maßgeblich ist sowohl für die Übertragung als auch für den gutgläubigen Erwerb einer Sache oder eines Rechts.
Weitere Begriffe : Leistungsprämien | Bundeswehrführerschein | Kauffahrteischiff |
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