REACH
1.
REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) ist die Kurzbezeichnung der VO (EG) 1907/2006 v. 18. 12. 2006 (ABl. 2007 L 136/3, berichtigte Neufassung) der Europäischen Gemeinschaft zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von bestimmten Chemikalien. Zuständig ist die Europäische Agentur für chemische Stoffe ECHA in Helsinki. Die REACH-Verordnung beruht auf dem Grundsatz, dass Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender sicherstellen müssen, dass sie Stoffe herstellen, in Verkehr bringen und verwenden, die die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nicht nachteilig beeinflussen. Ihren Bestimmungen liegt das Vorsorgeprinzip zugrunde. Zweck dieser Verordnung ist es darüber hinaus, alternative Beurteilungsmethoden für von Stoffen ausgehende Gefahren zu fördern sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu verbessern (Art. 1). Dazu dürfen Stoffe, sie enthaltende Zubereitungen und sie freisetzende Erzeugnisse grundsätzlich nur dann in der EU in Verkehr gebracht oder hergestellt werden, wenn sie registriert sind (Art. 5). Durch diese VO wird der Kreis der Chemikalien, die insbes. auf ihre Umweltauswirkungen systematisch untersucht werden, auf viele wirtschaftlich bedeutsame Stoffe ausgedehnt, die sog. Altstoffe; s. a. Altstoffverzeichnis.
2.
Das Registrierungsverfahren in den Art. 6 ff. erfordert die Einreichung eines umfangreichen Registrierungsdossiers für den Stoff bei der ECHA, wenn er in Mengen von mehr als einer Tonne jährlich hergestellt wird. Ein Stoffsicherheitsbericht gehört dazu, wenn der Stoff in Mengen von mehr als 10 Jahrestonnen registriert wird; dieser Bericht stellt quasi eine Umweltverträglichkeitsprüfung des Stoffes dar (Art. 14). Die Bewertung des Dossiers erfolgt durch die Agentur und die national zuständigen Behörden. Die von besonders besorgniserregenden Stoffen ausgehenden Risiken sollen ausreichend beherrscht werden und schrittweise durch geeignete Alternativstoffe oder -technologien ausgeschaltet werden, sofern diese wirtschaftlich und technisch tragfähig sind. Dazu werden alle Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender, die einen Antrag auf Zulassung eines solchen zulassungspflichtigen Stoffes stellen, die Verfügbarkeit von Alternativen und deren Risiken sowie die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit der Substitution (Art. 55) prüfen. Zulassungspflichtig werden Stoffe insbes. dann sein, wenn sie krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend sind. Die Beschränkung von Herstellung, Verwendung oder Inverkehrbringen eines Stoffes wird erlassen, wenn diese ein unannehmbares Umweltrisiko mit EU-weiter Bedeutung darstellen (Art. 68).
3.
Die Aus- und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien regelt darüber hinaus insbes. die VO (EG) 304/2003 v. 28. 1. 2003 (ABl. L 63/1).
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