Razzia

polizeiliche Massnahme, Polizeistreife nach verdächtigen Personen.
Reaktionszeit ist die Zeitspanne zwischen Wahrnehmung und Tätigwerden. Sie ist bei jedem Kraftfahrer, auch bei gesteigerter Aufmerksamkeit, verschieden lang (Reaktionsvermögen) und kann zwischen 0,2 und 0,6 Sekunden (und darüber) schwanken. Je grösser das Reaktionsvermögen des einzelnen ist, um so kürzer die Reaktionszeit. Von der
Reaktionszeit ist auch der Sicherheitsabstand zum Vorausfahrenden abhängig. Bei Unfällen ist die Reaktionszeit i.d.R. in Verbindung mit der Bremsansprechzeit von Bedeutung; beide zusammen betragen durchschnittlich 0,8 Sekunden (im Grossstadtverkehr nach OLG Saarbrücken sind die genannten Zeiten
0, 75 Sekunden anzusetzen: NJW 68,760); innerhalb der Reaktionszeit fährt das Kraftfahrzeug ungebremst mit gleichbleibender Geschwindigkeit weiter (vgl. dazu Geschwindigkeits- und Bremstabelle im Anhang des Buches). Die Reaktionszeit wird vom menschlichen Gehirn ebensowenig registriert wie die Schreckzeit. Die Reaktionszeit darf nicht mit der Schreckzeit verwechselt werden, die der Reaktionszeit vorausgeht. Eine Reaktionszeit ist einem Verkehrsteilnehmer stets, eine Schreckzeit nur unter bestimmten Voraussetzungen zuzubilligen.

, Polizeirecht: planmäßig vorbereitete, überraschende Absperrung bestimmter Örtlichkeiten durch ein Polizeiaufgebot, wobei an alle Personen die Aufforderung ergeht, sich zu legitimieren und alle Verdächtigen einer eingehenden Überprüfung unterzogen werden, bei der die Personalien der Betroffenen regelmäßig mit den Datenbeständen der Polizei abgeglichen werden.
Eine besondere Befugnis für die Maßnahmen kennt das Polizeirecht nicht. Auch die Ermächtigung zur
— > Identitätsfeststellung an gefährlichen Orten nach § 9 Abs. 1 Nr.2 MEPoIG kann nicht das Bündel von Maßnahmen rechtfertigen, die regelmäßig über die
Feststellung der Identität der betroffenen Personen hinausgehen. Vielmehr muss jede einzelne Maßnahme der Razzia auf eine eigene Ermächtigungsgrundlage des Polizeirechts gestützt werden. So beruht der polizeiliche Datenabgleich auf § 10 e MEPo1G, die Durchsuchung von Personen auf § 17 MEPo1G und die Identitätsfeststellung auf § 9 MEPo1G.
Die Razzia lässt sich nicht eindeutig dem Polizeirecht zuordnen, sondern bewegt sich zwischen Polizei- und Strafprozessrecht. Beschlagnahmt die Polizei etwa bei der Razzia Gegenstände einer Straftat oder verhaftet sie einer Straftat verdächtige Personen, beruhen diese Maßnahmen auf §§ 94,127 Abs. 2 StPO. Es handelt sich deshalb bei der Razzia um ein Bündel von doppelfunktionalen Maßnahmen, die jeweils auf ihre Zugehörigkeit zum Polizei- oder zum Strafprozessrecht zu untersuchen sind. Dabei ist auch der Zweck der gesamten Razzia von Bedeutung.
Strafprozess: Sperrung einer bestimmten Örtlichkeit und Überprüfung des sich dort aufhaltenden unbestimmten Personenkreises. Eine ausdrückliche Regelung fehlt in der StPO; die Zulässigkeit ergibt sich jedoch aus der Zusammenschau von §§ 163b, § 163c, 127, 102, 103 StPO. Dementsprechend kommen als Maßnahmen bei einer Razzia vorrangig die Identitätsfeststellung der angetroffenen Personen und ggf. vorläufige Festnahmen in Betracht.




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