Rechtsbereinigung
ist der auf das Rechtsstaatsprinzip zu gründende Versuch, eine geschichtlich gewachsene und durch die Vielfalt der Geschehnisse unübersichtlich gewordene Gesamtheit von Rechtsregeln durch Vereinheitlichung und evtl. auch Vereinfachung wieder übersichtlich und einsichtig zu machen. Lit.: Konzelmann, A., Methode landesrechtlicher Rechtsbereinigung, 1997; Herten-Koch, R., Rechtsetzung und Rechtsbereinigung in Europa, 2003
ist die förmliche Feststellung des als gültig erachteten Rechts in einem bestimmten Rechtsgebiet. Vgl. Sammlung des Bundesrechts. Eine weitere Zielsetzung hat das 1. R.-G v. 24. 4. 1986 (BGBl. I 560), das u. a. Anzeige- und Meldepflichten einschränkt, Genehmigungserfordernisse auflockert und Anpassungen an das Verwaltungsverfahrensgesetz vorsieht. In diesem weiteren Sinne umfasst die Rechtsbereinigung auch die Rechtsvereinfachung. In den neuen Ländern wurde 1996-1998 das als Landesrecht fortgeltende Recht der ehem. DDR bereinigt; eine Bereinigung des als Bundesrecht fortgeltenden Rechts der ehem. DDR ist erst teilweise erfolgt. Durch das 2. R.-G v. 23. 10. 2007 (BGBl. I 2614) wurden ca. 200 Rechtsvorschriften gestrichen.
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