Rechtsetzung
1.
Als R. bezeichnet man die Schaffung von Rechtsnormen, die gegenüber jeden Rechtssubjekt Geltung beanspruchen können. Im nationalen Bereich sind diese Rechtsnormen Gesetze und Rechtsverordnungen, aber auch Satzungen (z. B. der Gemeinden). Zur Rechtsetzung zählt man auch den Erlass von Rahmengesetzen, die Normgeber niedrigerer Ordnung (die Länder) binden. Keine R. i. e. S. ist der Erlass von Verwaltungsvorschriften, die unmittelbar nur die Verwaltungsbehörden binden. Auf europäischer Ebene erfolgt R. durch Verordnungen, die gegenüber jedem Rechtssubjekt in der EU Geltung beanspruchen, und Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, die nur die nationalen Normgeber binden. S. a. Gesetzgebung, Gesetzgebungsverfahren, Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung, Rechtsfortbildung.
2.
Um eine Überreglementierung und eine Normenflut zu vermeiden, geht jeder Rechtsetzung eine Prüfung des Regelungsbedarfs voraus. Die BReg. legt ihr 10 Prüffragen zur Notwendigkeit, Wirksamkeit und Verständlichkeit zugrunde (s. Handbuch der Rechtsförmlichkeit des BMJ); zusätzlich s. Normenkontrolle (4). Vergleichbare Regelungen bestehen in einigen Ländern. S. a. Gesetzessprache, weibliche Gesetzessprache, Rechtsbereinigung, Rechtsvereinfachung.
3.
Bei der R. durch Gesetz wird zwischen Stammgesetz und Änderungsgesetz unterschieden. Ein Stammgesetz enthält die erstmalige Regelung bestimmter Sachverhalte. Ein Änderungsgesetz wird als Ablösungsgesetz (umfassende Neugestaltung der in einem Stammgesetz geregelten Sachverhalte unter Aufhebung dieses Stammgesetzes), Einzelnovelle (Änderung eines einzigen Stammgesetzes), Mantel- oder Artikelgesetz (Mischung der genannten Formen) oder Einführungsgesetz (Zusammenfassung von Änderungs- und Übergangsvorschriften in einem eigenen Gesetz wegen der Bedeutung dieser Vorschriften oder des Stammgesetzes) erlassen. Entsprechendes gilt, abgesehen vom Einführungsgesetz, für die R. durch RechtsVO.
4.
Die R. für das Europäische Recht (Recht der Europäischen Union, Europarecht; i. E. s. Europäische Gesetzgebung) unterscheidet sich grundsätzlich von dem Modell, das mehr oder minder in den Mitgliedstaaten besteht (Parlamentsgesetzgebung als Regel mit mehr oder minder großen Ausnahmen zugunsten einer Verwaltungsgesetzgebung).
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