Rechtshandlungensind im Unterschied zu den ~+ Rechtsgeschäften solche rechtlich erheblichen Handlungen, deren Rechtsfolge unabhängig vom Willen des Handelnden ausgelöst wird. Als (rechts-)geschäftsähnliche Handlungen bezeichnet man Erklärungen, die nicht auf einen rechtlichen, sondern auf einen tatsächlichen Erfolg abzielen; die Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ein. Hierzu rechnen z.B. Mahnung, Fristsetzung, Einwilligung des Patienten in den ärztlichen Eingriff. Auf die Mehrzahl dieser R. sind die Vorschriften über Willenserklärungen (insbes. über Geschäftsfähigkeit u. Vertretung) entsprechend anwendbar. Auch bei den auf einen tatsächlichen Erfolg gerichteten, sich aber nicht in einer Erklärung äussernden Tathandlungen oder Realakten (z.B. Fund) wird die Rechtsfolge kraft Gesetzes herbeigeführt. Da die Tathandlungen aber keine Erklärungen sind, finden die für Willenserklärungen geltenden Bestimmungen grundsätzlich keine Anwendung, so dass z. B. Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich ist.
Weitere Begriffe : Miteigentumsquote | Vorbringen | Aufruf |
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