Regelbeispiele für besonders schwere Fälle (z.B. §§ 240 Abs. 4, 243, 263 Abs. 3 StGB) sind Strafzumessungsregeln, die nicht zum Tatbestand gehören und daher nicht dem strafrechtlichen Analogieverbot unterliegen. Sie indizieren die Anwendbarkeit eines höheren Strafrahmens, sind aber weder abschließend noch bindend. Die §§ 16 und 28 Abs. 2 StGB gelten für Regelbeispiele analog, nicht jedoch die Akzessorietätsregeln der Teilnahme. Daher ist für jeden Beteiligten gesondert das Vorliegen eines besonders schweren Falles festzustellen. Sehr str. ist, ob auch der Versuch der Verwirklichung von Regelbeispielen die Indizwirkung auslöst. Die Rspr. des BGH nimmt dies an, wenn auch das Grunddelikt nur versucht wurde, ein Teil der Lit. auch dann, wenn das Grunddelikt vollendet ist. Auch beim Versuch des Grunddelikts indiziert die Erfüllung
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