Regelsatz
Im Sozialrecht :
In der Sozialhilfe wird die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei Personen, die nicht in einer stationären Einrichtung untergebracht sind, nach Regelsätzen bemessen (§28 SGB XII). Mit dem Regelsatz werden die Kosten für Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren, Bekleidung und Schuhe, Wohnung, Wasser, Strom, Einrichtungsgegenstände, Apparate, Geräte und Ausrüstung für den Haushalt sowie deren Instandsetzung, Gesundheitspflege, Verkehr, Nachrichtenübermittlung, Freizeit, Unterhaltung und Kultur, Beher- bergungs- und Gaststättenleistungen und andere Waren und Dienstleistungen eingerechnet § 1 RSV). Die Eckregelsätze werden von den einzelnen Bundesländern festgesetzt. Der Eckregelsatz wird beim Haushaltsvorstand und bei Alleinstehenden angewandt (§2 RSV). Bei Personen, die mit einem volljährigen Partner Zusammenleben, werden jeweils 90 % des Eckregelsatzes angewandt. Bei sonstigen Haushaltsangehörigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden 60%, bei älteren Haushaltsangehörigen 80% angesetzt (§2 RSV). Die Regelsätze werden durch die Bundesländer bestimmt und jeweils zum 1. Juli fortgeschrieben.
Festlegung für das Maß der notwendigen Hilfe im Sozialhilferecht nach dem SGB XII Der Regelsatz wird durch Rechtsverordnung geregelt, insb. zur Bestimmung des Umfangs der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt, im Jahr 2009 durchschnittlich 359€ für einen allein stehenden Erwachsenen.
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