Regelsätze

Im Mittelpunkt der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II und der Sozialhilfe nach dem SGB XII stehen Regelleistungen zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst dabei insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens; zu den persönlichen Bedürfnissen gehören dabei in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben (vgl. § 20 SGB II, § 27 SGB XII).

Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts wird grundsätzlich nach Regelsätzen erbracht, die für den Anwendungsbereich des SGB II bundeseinheitlich (Stand 2010) 359 EUR betragen. Für den Anwendungsbereich des SGB XII werden die Regelsätze jährlich zum 1. 7. eines Jahres von den Landesregierungen festgesetzt; sie betragen ebenfalls 359 EUR. Darüber hinaus werden Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie für sog. Mehrbedarfe (§ 22 SGB II, § 28 SGB XII) erbracht.

Werdende Mütter erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf in Höhe von 17 vom Hundert des Regelsatzes. Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, wird in Abhängigkeit vom Alter und der Zahl der Kinder ein Mehrbedarf von bis zu 36 vom Hundert anerkannt. Des weiteren werden Mehrbedarfe anerkannt für behinderte Menschen sowie - nur im Bereich der Sozialhilfe - für Personen, die - derzeit - das 65. Lebensjahr (künftig ansteigend auf das 67. Lebensjahr) vollendet haben oder voll erwerbsgemindert sind (§ 21 SGB II, § 30 SGB XII).

Im Anwendungsbereich der Sozialhilfe können darüber hinaus Leistungen für sog. Sonderbedarfe (§§ 30-34 SGB XII) erbracht werden.




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