Legitimationspapier

ist eine Urkunde über eine Schuld, bei deren Vorlage der Schuldner ohne Prüfung der Berechtigung mit befreiender Wirkung an den Vorlegenden leisten kann. Das L. kann Wertpapier sein (z.B. Sparbuch: sog. hinkendes oder qualifiziertes Inhaberpapier, §808 I S.1 BGB), muß aber diese Eigenschaft nicht vorweisen (z.B. Garderobenschein, Gepäckschein, §807 BGB). Im letzteren Fall dient das L. nur der Ausweisungserleichterung.

Urkunde, durch die eine Leistung derart versprochen wird, dass sich der Schuldner durch Leistung an den Inhaber befreien kann. Es dient der Ausweiserleichterung und ist nicht Träger von Vermögensrechten. Verpflichtet sich der Aussteller zur Leistung an den Inhaber, so ist die Urkunde auch Inhaber- und damit Wertpapier. Qualifizierte (hinkende) L.e sind solche, bei denen der Schuldner nur an den Inhaber zu leisten braucht (z. B. Sparbuch, Versicherungsschein). Einfache L.e ( =Inhaberzeichen) sind keine Wertpapiere; der
Gläubiger kann auch ohne Vorlage sein Recht geltend machen (z.B. Garderobenmarke), § 808 BGB.

ist die Urkunde, bei deren Vorlage der Schuldner ohne Prüfung der Berechtigung (grundsätzlich) mit befreiender Wirkung an den Vorlegenden leisten kann (z.B. Sparbuch, § 808 I 1 BGB). Das L. kann Wertpapier sein (z. B. Sparbuch), braucht es aber nicht (z. B. Garderobenschein, Gepäckschein, § 807 BGB [Inhaberkarte]). Ebenso ist nicht jedes Wertpapier auch L. (z. B. Wechsel).

Ausweispapier, bei dem sich der Schuldner durch Leistung an den Inhaber befreien kann. Zugunsten des Schuldners tritt eine Liberationswirkung ein. Ein einfaches Legitimationspapier ist kein Wertpapier, da die Urkunde nicht zur Ausübung des Rechts erforderlich ist. Der Gläubiger kann auch auf andere Weise sein Recht nachweisen. Beispiele: Garderobenmarke, Gepäckschein, Reparaturschein. Demgegenüber kann bei einem qualifizierten Legitimationspapier das verbriefte Recht nur durch Vorlage des Papiers nachgewiesen werden. Da der Inhaber anders als bei der Inhaberschuldverschreibung nicht berechtigt ist, die Leistung zu fordern, und auf Verlangen des Schuldners seine Gläubigerstellung nachweisen muss, spricht man von einem „hinkenden Inhaberpapier”. Qualifizierte Legitimationspapiere sind gem. § 808 BGB eine Unterart der Rektapapiere. Sie werden zwar als Namenspapiere ausgestellt, aber mit der Bestimmung ausgegeben, dass der Schuldner die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber mit befreiender Wirkung erbringen kann. Nur ausnahmsweise tritt keine Leistungsbefreiung ein, wenn der Aussteller die Nichtberechtigung des Inhabers kennt oder sonst gegen Treu und Glauben die Zahlung bewirkt oder wenn der Aussteller den Mangel der Berechtigung grob fahrlässig nicht kennt. Wie bei allen Rektapapieren begründet der Urkundenbesitz keine Vermutung für die materielle Berechtigung. Der verbriefte Anspruch entsteht durch Vertragsschluss zwischen Gläubiger und Schuldner. Der wird durch Abtretung gem. § 398 BGB übertragen. Merksatz: Das Recht an dem Papier folgt dem Recht aus dem Papier. Leistet der Schuldner ohne Vorlage der Urkunde an den ihm bekannten bisherigen Gläubiger, so kann er sich nicht auf § 407 BGB berufen, da dieser von § 808 Abs. 2 BGB verdrängt wird. Beispiele für qualifizierte Legitimationspapiere sind das Sparbuch, der Pfandschein, der Versicherungsschein mit Inhaberklausel.

ist eine Urkunde, bei welcher der Schuldner mit befreiender Wirkung an jeden leisten kann, der die Urkunde vorlegt. Der Schuldner wird dadurch geschützt, dass er nicht nachzuprüfen braucht, ob der Inhaber der Urkunde auch der wirklich Berechtigte ist. Das trifft für zahlreiche Arten von Wertpapieren zu; jedoch versteht man unter L.en nur solche Urkunden, deren Wirkung sich in der genannten Schutzfolge erschöpft. Diese reinen L. werden allgemein nicht zu den Wertpapieren gezählt, wohl aber die sog. qualifizierten L. (hinkende Inhaberpapiere) des § 808 BGB, weil bei diesen der Schuldner nur an den Inhaber zu leisten braucht. Die qualifizierten L. stehen den Rektapapieren nahe und werden wie solche behandelt. Sie geben den Namen des Gläubigers an, werden aber mit der Bestimmung ausgegeben, dass die versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann. Zu den qualifizierten L. gehören z. B. das Sparkassenbuch, der Pfandschein und der Depotschein, zu den einfachen L. (sog. Legitimationszeichen) z. B. die Garderobenmarke und der Gepäckschein.




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