Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
1.
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gehören zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Welche Renten in Betracht kommen, ist seit der Änderung des SGB VI zum 1. 1. 2001 abhängig vom Alter des Versicherten und vom Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls; zu unterscheiden sind
- Versicherte, die nach dem 1. 1. 1961 geboren sind und deren Erwerbsfähigkeit sich mindert,
- Versicherte, die vor dem 2. 1. 1961 geboren sind und deren Erwerbsfähigkeit sich nach diesem Zeitpunkt mindert und
- Versicherte, die am 1. 1. 2001 bereits eine Rente wegen der Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit bezogen haben.
2.
Versicherte, die nach dem 1. 1. 1961 geboren sind und deren Erwerbsfähigkeit sich mindert, können eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen.
a)
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben gem. § 43 I SGB VI Versicherte, die teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet und die vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Als teilweise erwerbsgemindert gelten dabei Versicherte, die wegen einer Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich zu arbeiten. Der Versicherte kann grundsätzlich auf jede denkbare Tätigkeit verwiesen werden; Maßstab für die Beurteilung des Leistungsvermögens ist allein die zeitliche Einsatzfähigkeit.
b)
Rente wegen voller Erwerbsminderung können gem. § 43 II SGB VI demgegenüber nach dem 1. 1. 1961 geborene Versicherte in Anspruch nehmen, die voll erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet und die vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Als voll erwerbsgemindert gelten dabei Versicherte, die wegen einer Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten. Darüber hinaus gelten als voll erwerbsgemindert u. a. behinderte Menschen, die die in Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind und die wegen der Art oder der Schwere ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
3.
Versicherte, die vor dem 2. 1. 1961 geboren sind und deren Erwerbsfähigkeit sich nach diesem Zeitpunkt mindert, können u. U. aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist im Wesentlichen, dass der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Darüber hinaus setzt auch die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit voraus, dass die Versicherten in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Bei einer stärkeren Erwerbsminderung kommt darüber hinaus die Inanspruchnahme einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gem. § 43 II SGB VI in Betracht.
4.
Versicherte, die am 1. 1. 2001 bereits eine Rente wegen der Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit bezogen haben, können die ihnen zuerkannte Berufsunfähigkeitsrente oder Erwerbsunfähigkeitsrente aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin in Anspruch nehmen (§ 302 b SGB VI).
5.
Zur Höhe der Renten Rentenformel.
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